Umwandlungsrecht: Diese Neuerungen erwarten Sie 2023

Younes Melhem, Up to Trends, | 3 min. Lesezeit

Status Quo grenzüberschreitender Umwandlungen

Die Wahl der richtigen Gesellschaftsform kann für ein Unternehmen von entscheidender Bedeutung hinsichtlich dessen Erfolgs sein. Dem Grundsatz der gesellschaftsrechtlichen Wahlfreiheit bezüglich der Rechtsform einer Unternehmung folgend, besteht dieses Wahlrecht auch über den Zeitpunkt der Gründung hinaus. Das Unternehmen ist bzw. bleibt in der einmal gewählten Rechtsform nicht grundsätzlich gefangen. Das Umwandlungsgesetz (UmwG) bietet dazu die zivilrechtliche Grundlage von Restrukturierungen. Gerade In einer globalisierten Welt mit grenzüberschreitender Mobilität von Unternehmen sind (grenzüberschreitende) Umwandlungen eine gute Möglichkeit, die rechtliche Organisationsform an veränderte Marktbedingungen anzupassen.

Europäisierung von Umwandlungen durch die EU-Umwandlungsrichtlinie

Das neue Jahr 2023 bringt jedoch nicht nur gute Vorsätze und gefüllte Laufbänder in Fitness-Studios mit sich. Die EU-Umwandlungsrichtlinie muss bis zum 31.01.2023 in nationales Recht umgesetzt werden. Sie sieht europaweit einheitliche Regelungen vor, die erstmals den grenzüberschreitenden Formwechsel und die grenzüberschreitende Spaltung neben der Verschmelzung zulassen und darüber hinaus die Regelungen zur grenzüberschreitenden Verschmelzung reformieren. Damit soll die Niederlassungsfreiheit von EU-Kapitalgesellschaften erleichtert bzw. ein rechtssicheres, europaweit kompatibles Verfahren für grenzüberschreitende Umwandlungen von AG, KGaA und GmbH eingeführt werden. Die dadurch notwendig werdende, digitale Kommunikation der beteiligten Handelsregister soll ein europaweites Registerverfahren sicherstellen.

Umsetzung ins nationale Recht durch das UmRUG

Die erforderlichen Änderungen des UmwG wurden nun durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtline (sog. UmRUG) auf den Weg gebracht. Da jedoch das Gesetz zur Abstimmung am 15.12.2022 im Bundestag an den Rechtsausschuss zurückverwiesen wurde, bleibt mit Spannung abzuwarten, ob die Umsetzung rechtzeitig zum 31.01.2023 erfolgt. Der Grund für die Zurückverweisung bezog sich auf Bedenken zum parlamentarischen Verfahrensablauf, nicht zu den Inhalten, bei denen sich die Parteien einig waren.

Zukünftig werden im UmwG die grenzüberschreitende Verschmelzung, Spaltung und der Formwechsel in den §§ 305 bis § 345 UmwG geregelt. Dabei sind neue Regelungen zum Schutz von Anteilseignern, Gläubigern und Arbeitnehmern zu beachten, die zu umfangreichen Vorlage-, Informations- und Wartefristen führen.

Upgrade und Update bei (grenzüberschreitenden) Umwandlungen

Einige der Neuerungen werden auch für nationale Umwandlungen übernommen. So haben bei nationalen Verschmelzungen und Spaltungen zukünftig ebenfalls sowohl die Anteilsinhaber des übertragenden als auch des übernehmenden Rechtsträgers einen Anspruch auf Verbesserung des Umtauschverhältnisses. Ist die ausgleichspflichtige Gesellschaft eine AG, KGaA oder SE, kann sie statt einer baren Zuzahlung zusätzliche Aktien gewähren. Die Erweiterung des Spruchverfahrens zur Geltendmachung unangemessener Umtauschverhältnisse und Barabfindungen auf die Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers und den entsprechenden Ausschluss von auf Bewertungsrügen gestützten Beschlussmängelklagen sind ebenfalls Bestandteil der Änderungen. Damit schließt der Gesetzgeber zwei für die Praxis sehr relevante Lücken im Umwandlungsrecht. Flankiert wird das Gesetz durch das neu eingeführte Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und bei grenzüberschreitender Spaltung (MgFSG).

Es erfolgt insgesamt also nicht nur ein „Upgrade“, sondern auch ein „Update“ bei (grenzüberschreitenden) Umwandlungen. Die Umsetzung soll die Systematik und Grundsätze der bisher im deutschen Umwandlungsrechts möglichen, grenzüberschreitenden Verschmelzung als Regelungsvorbild auch für das Verfahren der Spaltung und des Formwechsels berücksichtigen.

Fazit

Das UmRUG sollte für Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sorgen und ist grundsätzlich zu begrüßen. Es stärkt die grenzüberschreitende Mobilität von Kapitalgesellschaften.

Zu bemängeln wäre jedoch ggf. die zu erwartenden längeren Abläufe bei grenzüberschreitenden Umwandlungen. Für Sachverhalte, bei denen eine zeitnahe grenzüberschreitende Verschmelzung vorgesehen ist, empfiehlt sich ggf. die vorgesehenen Übergangsvorschriften zu nutzen und noch nach altem Recht die Umwandlung vorzunehmen.

Darüber hinaus fehlt es weiterhin an Regelungen für grenzüberschreitende Spaltungen unter Beteiligung von Personengesellschaften, oder auch für grenzüberschreitende Hinausverschmelzungen von Personengesellschaften.

Ob das UmRUG zu einer Harmonisierung beziehungsweise Gleichsetzung zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Umwandlungen führt, bleibt in der Praxis abzuwarten.

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