Corona: Unterstützende steuerliche Maßnahmen für Unternehmen

LucaNet AG, Corona, | 2 min. Lesezeit

Aufgrund der aktuellen Corona-Krise steht das Thema Liquiditätsplanung bei allen betroffenen Unternehmen im Fokus. Über die von der deutschen Bundesregierung getroffenen steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen bzw. der Wirtschaft im Allgemeinen wurde in den vergangenen Wochen hinlänglich viel geschrieben und berichtet. Doch was tun eigentlich andere Länder, um dort ansässige Unternehmen im Hinblick auf Liquidität, aber auch administrativ im steuerlichen Bereich zu entlasten?

Für die Länder, in denen LucaNet mit einer Niederlassung vertreten ist, haben wir Ihnen die dort ergriffenen Maßnahmen zusammengestellt. Dabei sind wir nach bestem Wissen und Gewissen vorgegangen, erheben jedoch keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit. Wir geben lediglich zu Informationszwecken einen groben Überblick über Art und Umfang der Maßnahmen.

Steuerliche Änderungen aufgrund von COVID-19 in …

Österreich

  • zinslose Stundung oder Ratenzahlung für fällige Steuerzahlungen bis zum 30.09.2020
  • vereinfachte Herabsetzung von Steuervorauszahlungen
  • keine Verzinsung von Steuernachforderungen für das Jahr 2020
  • Verzicht auf die Festsetzung von Verspätungszuschlagen bei verspäteter Einreichung von Voranmeldungen der Umsatzsteuer
  • Verlängerung von Fristen zur Einreichung der Steuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 bis zum 31.08.2020
  • Steuerfreiheit für in Zusammenhang mit der Corona-Krise geleistete Einmalzahlungen an Arbeitnehmer bis zu einer Höhe von EUR 3.000

Verschiedene österreichische Bundesländer und Gemeinden haben weitere Lockerungen bei der Zahlung unterschiedlicher Steuern angekündigt, z. B. bei der Gemeindesteuer, der Grundsteuer, der Abwassersteuer oder dem Tourismusbeitrag.

Schweiz

  • keine Festsetzung von Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Umsatzsteuer und anderen Verbrauchssteuern, von Vorauszahlungen auf Bundessteuern sowie bestimmten weiteren Abgabenzahlungen bis zum 31.12.2020
  • Stundung von Körperschaftsteuern und generelle Fristverlängerungen für bestimmte Steuererklärungen (Details sind abhängig vom jeweiligen Kanton)

Frankreich

  • Stundungen werden für alle direkten Steuerzahlungen (Corporate Income Tax, Lohnsummensteuer ("taxe sur les salaires") und Kommunalsteuern ("CFE" und "Taxe Foncière")) gewährt
  • keine Stundung von Umsatzsteuerzahlungen; dafür Möglichkeiten zur Schätzung von Umsatzsteuer bei der Steueranmeldung sowie formale Erleichterungen bei der Versendung von Rechnungen auf elektronischem Weg und dem Vorsteuerabzug in diesem Zusammenhang
  • bei erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten durch die Corona-Pandemie sind Steuernachlässe möglich.
  • voraussichtlich werden die o. g. Erleichterungen nur unter der Voraussetzung gewährt, dass im Jahr 2020 keine Dividende ausgeschüttet wird
  • beschleunigte Auszahlung von Steuerguthaben durch die Steuerbehörden

Spanien

  • Fristverlängerung für ab dem 15.04.2020 fällige Steuererklärungen und Selbstveranlagungen bis zum 20.05.2020 für Steuerpflichtige mit einem Umsatz von weniger als EUR 600.000 im Jahr 2019
  • zinslose Stundung für Steuerzahlungen, die im Zeitraum 13.03.2020 bis 30.05.2020 fällig werden für einen Zeitraum von drei Monaten und bis zu einer Höhe von EUR 30.000; dies gilt nur für Unternehmen, deren Umsatz im Jahr 2019 maximal EUR 6 Mio. betragen hat (eine Stundung für weitere drei Monate ist gegen Zahlung von Verzugszinsen möglich)

Großbritannien

  • Umsatzsteuer-Zahlungen, die in den drei Monaten ab dem 20.03.2020 fällig sind, werden bis zum 31.03.2021 gestundet.
  • auf Einzelfallbasis werden Ratenzahlungen oder Stundungen für die Zahlung von Lohn- und Körperschaftsteuern für i. d. R. mindestens zwei Monate gewährt
  • Verzicht auf Verzugsstrafen und Zinsen bei durch COVID-19 begründeten ausbleibenden Steuerzahlungen
  • geplante Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 19 auf 17 Prozent wurde vorerst aufgeschoben.

USA

  • Fristverlängerung für zum 15.04.2020 fällige (Bundes-) Einkommensteuern bis zum 15.07.2020
  • Verlustrücktrag von fünf Jahren für die steuerlichen Verluste in den Jahren 2018, 2019 und 2020
  • vorübergehende Aufhebung der 80prozentigen Begrenzung bei der Geltendmachung von Verlustvorträgen
  • beschleunigte Auszahlung von Steuerguthaben durch die Steuerbehörden

Auf Ebene der einzelnen Bundesstaaten wurden unterschiedliche weitere begünstigende Maßnahmen umgesetzt.

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