Corona: IASB plant IFRS 16-Änderung

Christian Kilschautzky, Corona, | 2 min. Lesezeit

Aufgrund der Ausbreitung der Corona-Pandemie kommt es häufig zu Modifikationen von Leasingverträgen, wenn Leasingnehmern Mietkonzessionen gewährt werden. Solche Mietkonzessionen umfassen den Verzicht des Leasinggebers auf Mietzahlungen, den Aufschub von Mietzahlungen oder vergünstige Mietzahlungen für einen bestimmten Zeitraum. Das IASB hat ein Arbeitspapier zur Behandlung solcher Mietkonzessionen nach IFRS 16 herausgegeben und beabsichtigt, bis zum 27.04.2020 einen Exposure Draft zu einer Änderung an IFRS 16 zu veröffentlichen.

IFRS 16 definiert eine Vertragsmodifikation als eine Änderung des Vertragsumfangs oder der Gegenleistung, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Leasingvertrags war. Vertragsmodifikationen unterscheiden sich daher von Neubewertungen der Leasingverbindlichkeit, welche stets auf bestehende vertragliche Vereinbarungen zurückzuführen sind. Die Änderung einer indexbasierten Leasingzahlung ist beispielsweise keine Vertragsmodifikation, da die Anpassung dieser Leasingzahlung in Abhängigkeit vom Index im ursprünglichen Vertrag vereinbart wurde.

IFRS 16-Änderung bei Mietkonzessionen in der Corona-Pandemie

Im Arbeitspapier wird festgestellt, dass die Beurteilung, ob es sich bei Mietkonzessionen um Vertragsmodifikationen im Sinne des IFRS 16 handelt, schwierig sein könnte. Einerseits müssen Unternehmen eine Vielzahl von Verträgen beurteilen, andererseits kann sich die rechtliche Beurteilung selbst als schwierig gestalten. Als Beispiel werden Vertragsklauseln für höhere Gewalt angeführt - hier kann es unklar sein, ob Mietkonzessionen aufgrund der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie von derartigen Klauseln erfasst werden.

Vor diesem Hintergrund beabsichtigt das IASB, eine optionale Erleichterung in den Standard aufzunehmen. Bei Anwendung der Erleichterung können Leasingnehmer auf die Beurteilung, ob eine Mietkonzession eine Vertragsmodifikation ist, verzichten. Dieser Verzicht ist nur möglich, wenn folgende Kriterien kumulativ erfüllt werden:

  • Die Änderung der Leasingzahlungen führt zu einer Gegenleistung, die niedriger als oder identisch zu der Gegenleistung vor der Änderung ist;
  • die Verringerung der Leasingzahlungen betrifft nur Zahlungen, die ursprünglich in 2020 fällig waren; und
  • die sonstigen Vertragsbedingungen ändern sich nicht wesentlich.

Corona-Krise: Auswirkung von Mietkonzessionen auf die Leasingverbindlichkeit

Im Arbeitspapier wird ebenfalls dargelegt, dass Mietkonzessionen bei Anwendung der Erleichterung grundsätzlich als variable Leasingzahlungen zu behandeln sind und bei ihrem Eintreten im Gewinn oder Verlust der Periode zu erfassen sind. Teile der Leasingverbindlichkeit, die durch Mietkonzessionen erlassen werden, sind in Übereinstimmung mit IFRS 9 auszubuchen. Ein Aufschub von Leasingzahlungen dagegen führt nicht zum Erlass dieser Zahlungen und daher auch nicht zur teilweisen Ausbuchung der Leasingverbindlichkeit.

Das IASB plant, die Änderung an IFRS 16 nach einer nur zweiwöchigen Kommentierungsfrist für den Exposure Draft bis Ende Mai zu finalisieren. Die Änderung soll mit Veröffentlichung sofort in Kraft treten.

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