Corona-Krise: Auswirkungen auf die Jahresabschlüsse 2019

Prof. Dr. Carsten Theile, Corona, | 3 min. Lesezeit

Das IDW hat sich zu den Auswirkungen des Coronavirus auf die Rechnungslegung, Lageberichterstellung und Prüfung geäußert. Dabei bezieht sich das IDW auf die Konsequenzen für Ansatz, Bewertung, Ausweis und Anhangangaben in Jahres- und Konzernabschlüssen nach HGB und IFRS sowie um die Berichterstattung im (Konzern-)Lagebericht. Auch die Auswirkungen auf die Abschlussprüfung werden thematisiert.

Der Konzernabschluss 2019 und das Corona-Virus

Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen des IDW im Hinblick auf den Jahres- und Konzernabschluss nach HGB zum 31.12.2019 zusammengefasst.

Ist das Coronavirus ein wertbegründetes Ereignis?

Die ersten Fälle von Infektionen sind zwar bereits Anfang Dezember 2019 bekannt geworden, waren damals aber noch regional begrenzt. Erst die sprunghafte Ausweitung der Infektionen ab Januar 2020 hat zu den aktuellen wirtschaftlichen Auswirkungen (Umsatzeinbrüche, Kurzarbeit, Betriebsschließungen, Störung von Liefer- und Absatzketten) geführt.

Daher ist nach Auffassung des IDW i. d. R. davon auszugehen, dass das Auftreten des Coronavirus als weltweite Gefahr wertbegründend einzustufen ist. Dementsprechend sind die bilanziellen Konsequenzen erst in Abschlüssen mit Stichtag nach dem 31.12.2019 zu berücksichtigen.

Auswirkungen des Coronavirus auf die Unternehmenstätigkeit

Das für die Einstufung in wertbegründende oder wertaufhellende Ereignisse wichtige Stichtagsprinzip gilt aber nicht für die Beurteilung der Zulässigkeit der Going-Concern-Annahme. Selbst wenn die Ursache für die Widerlegung der Going-Concern-Annahme erst nach dem Abschlussstichtag eingetreten sein sollte – das ist bei der jetzt aufgetretenen Pandemie mit ihren wirtschaftlichen Folgen der Fall – , so darf der Abschluss nicht mehr unter der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufgestellt werden.

Bei Abkehr von der Going-Concern-Annahme sei, so das IDW, der Abschluss stattdessen in Anwendung der Regelungen des IDW RS HFA 17(z. B. Bewertung unter Liquidationsgesichtspunkten) aufzustellen.

Ansatz- und Bewertungsstetigkeit während der Corona-Krise

Die Pandemie kann nach Auffassung des IDW ein zulässiger Grund sein, vom Stetigkeitsgebot abzuweichen, um durch bilanzpolitische Maßnahmen Krisen möglichst zu vermeiden, die ansonsten drohen würden. So kann in der bilanzpolitischen Auflösung stiller Reserven in der jetzigen Situation ein Rechtfertigungsgrund für eine zulässige Stetigkeitsdurchbrechung gesehen werden. Über Stetigkeitsdurchbrechungen ist im Anhang zu berichten. Keine Stetigkeitsdurchbrechungen sind jedoch angepasste Ermessensentscheidungen infolge der Pandemie.

Abschlüsse der Tochterunternehmen in Zeiten von Corona

Die Ausbreitung des Coronavirus kann zu unangemessenen Verzögerungen bei der Aufstellung der Abschlüsse der Tochterunternehmen führen, die für die Konsolidierung benötigt werden. Sollte keine geeignete Hochrechnung von bereits vorliegenden Finanzinformationen möglich sein und liegen auch keine vorläufigen Zahlen vor, so kann nach Auffassung des IDW vom Konsolidierungswahlrecht (§ 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB) für das Tochterunternehmen Gebrauch gemacht werden. Die Inanspruchnahme des Konsolidierungswahlrechts ist im Konzernanhang zu begründen (§ 296 Abs. 3 HGB).

Das Coronavirus und die Nachtragsberichterstattung

Die in Jahres- und Konzernabschlüssen erforderliche Anhangangabe – kleine Kapitalgesellschaften sind hiervon ausgeschlossen – über Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Stichtag kann von der Ausbreitung des Coronavirus betroffen sein. Ein Vorgang ist dann von besonderer Bedeutung, wenn ohne dessen Nennung die Entwicklung des Unternehmens nach dem Abschlussstichtag von den Abschlussadressaten vermutlich wesentlich anders beurteilt werden würde. Sollte das Coronavirus zu bestandsgefährdenden Risiken führen, bietet sich als Angabeort hierfür ebenfalls die Nachtragsberichterstattung an.

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